Notarstelle

Rechtsanwalt und Notar Dr. Hermann Wichmann

Notar Dr. Hermann Wichmann

Für Ihre Regelungsbedürfnisse auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, wie es der Gesetzgeber in § 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) beschreibt, stehen Ihnen Notarstellen für den gesamten Bezirk des Amtsgerichts Göttingen zur Verfügung, insbesondere in folgenden Bereichen:

Grundstücksrecht

Beurkundung von Kaufverträgen über bebaute und unbebaute Grundstücke, Teilflächen, Hausgrundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und Wohnungserbbaurechte; Beurkundung von Übergabeverträgen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Bestellung von Grundpfandrechten, insbesondere Grundschulden und Hypotheken; Bestellung dinglicher Nutzungsrechte, beispielsweise Wohnungsrechte, Nießbrauch und Grunddienstbarkeiten
 

Familienrecht

Beurkundung von Eheverträgen, insbesondere mit güterrechtlichen Regelungen; Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen; Beurkundung von Adoptionsanträgen bei Minderjährigen-, Volljährigen- und Stiefkindadoption, auch bei Regenbogenfamilien
 

Vorsorge

Beurkundung von General- und Vorsorgevollmachten; Beurkundung von Patientenverfügungen
 

Erbrecht

Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen; Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Anträgen auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; Beglaubigung von Erbausschlagungen, insbesondere bei überschuldeten Nachlässen; Beurkundung von Nachlassverzeichnissen; Beurkundung von Erbauseinandersetzungsvereinbarungen
 

Gesellschaftsrecht

Beurkundung von Gründungsgeschäften bei der Errichtung einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt); Beurkundung von Satzungsänderungen und Geschäftsanteilsübertragungen; Anmeldungen zum Handelsregister bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, insbesondere bei OHG und KG
 

Vereinsrecht

Beglaubigung von Anmeldungen zum Vereinsregister, insbesondere bei Vereinsgründung, Änderungen im Vorstand und bei Satzungsänderungen

Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften, Beurkundung eidesstattlicher Versicherungen, Lebensbescheinigungen, Prioritätsverhandlungen aus urheberrechtlichen Gründen zum Schutz eigener Werke

Hausbesuche im Amtsbereich

Klienten, die aus gesundheitlichen Gründen oder Altersgründen nicht mehr in der Lage sind, eine Notarstelle aufzusuchen, werden von jedem Notar selbstverständlich auch zu Hause aufgesucht. Natürlich auch im Krankenhaus, einer Seniorenresidenz oder im Alten- und Pflegeheim. 

Der Amtsbereich der Notare ist nach § 10a BNotO allerdings auf den Bezirk des Amtsgerichts beschränkt, in dem sie ihren Amtssitz haben. Jeder Notar darf seine Urkundstätigkeit grundsätzlich nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben.

Notare mit Amtssitz in Göttingen dürfen deshalb jede Ortschaft anfahren, die zum Bezirk des Amtsgerichts Göttingen gehört. Dazu zählen die Gebiete der Gemeinden Adelebsen, Bovenden, Friedland, Gleichen, Göttingen und Rosdorf. Es wäre einem Notar mit Amtssitz in Göttingen jedoch nicht gestattet, in benachbarte Amtsgerichtsbezirke zu fahren, beispielsweise bis nach Duderstadt, Einbeck, Hann. Münden, Herzberg am Harz, Northeim oder Osterode am Harz. Dies bedeutet aber nicht, dass sich beispielsweise auch das Grundstück, auf das sich eine Beurkundung vielleicht beziehen soll, ebenfalls im Amtsbereich des Notars liegen müsste. Inhaltlich darf sich die Beurkundung auf jedes nur erdenkliche Grundstück beziehen, wo auch immer es liegen mag.

Warum eigentlich zum Notar?

„Dafür brauche ich doch gar keinen Notar, das geht auch handschriftlich oder mit Formularen aus dem Internet, das Geld spare ich mir lieber!“ Nicht selten ist bei Testamenten, General- und Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen diese Meinung anzutreffen. Aber was ist wirklich sinnvoll? Vielleicht erlauben Sie mir dazu einige ganz kurze Hinweise:

Testamente

Testamente können gemäß §§ 2231, 2232, 2247 BGB entweder eigenhändig oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Die eigenhändige Errichtung birgt jedoch Gefahren: Oftmals kann der Erblasser die rechtlichen Folgen seiner Formulierungen gar nicht zuverlässig einschätzen. Was gut gemeint war, wird zum Katastrophenfall. Derartige Formulierungsunfälle beschäftigen die Gerichte täglich, beispielsweise dann, wenn Begriffe aus der Rechtssprache verwendet werden, deren Bedeutung nicht erkannt wird. Wer die Notargebühren sparen will, denkt meistens auch nicht daran, dass im Erbfall für den Nachweis der Erbfolge auf der Grundlage eines handschriftlichen Testaments ein kostenpflichtiges Erbscheinsverfahren notwendig wird. Errichten Eheleute ein gemeinschaftliches Ehegattentestament in handschriftlicher Form, werden sogar zwei Erbscheinsverfahren die regelmäßige Folge sein, einmal nach dem Tod des Ehemannes, einmal nach dem Tod der Ehefrau. Wäre das Ehegattentestament dagegen in notarieller Form errichtet worden, hätten die Erben keinen Erbscheinsantrag mehr stellen müssen. In Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ist ein notarielles Testament für den Nachweis der Erbfolge nämlich völlig ausreichend. Gerade Eheleute, die zusammen ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen, sind deshalb gut beraten, über ein Testament in notarieller Form nachzudenken. In den meisten Fällen sind die Gebühren, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) für die Beurkundung anfallen, nämlich viel geringer als die spätere Belastung des Nachlasses mit den Kosten für zwei Erbscheinsverfahren. Von der inhaltlichen Gestaltungssicherheit dabei einmal ganz abgesehen.

General- und Vorsorgevollmachten

Auch im Zusammenhang mit General- und Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen wird sehr häufig gefragt, ob überhaupt ein Beurkundungserfordernis besteht. In der Tat schreibt das materielle Recht im Grundsatz gar keine besondere Form für diese Urkunden vor. Wenn eine Vollmacht aber gegenüber einem Grundbuchamt verwendet werden soll, sieht dies schon wieder ganz anders aus: In einem solchen Fall verlangt das Grundbuchverfahrensrecht für die Vollmacht die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Form gemäß § 29 GBO. Wer Immobilien besitzt, wäre deshalb schlecht beraten, wenn er auf eine General- und Vorsorgevollmacht in notarieller Form verzichten wollte. Eine beglaubigte Vollmacht würde dann im Grundsatz zwar genügen, sie würde sich aber nicht ersetzen lassen, wenn das beglaubigte Exemplar verloren geht oder im Bedarfsfall einfach nicht gefunden werden kann. Die beurkundete Form hat hier einen ganz entscheidenden Vorteil: Von beurkundeten Vollmachten kann der Notar jederzeit eine neue Ausfertigung erteilen, falls sie benötigt werden sollte. Ist der Notar nicht mehr im Amt, kann die Ausfertigung auch von seinem Amtsnachfolger noch erteilt werden, hilfsweise aus dem elektronischen Urkundenarchiv der Bundesnotarkammer, und zwar auf eine Dauer von hundert Jahren!

Patientenverfügung

Um der Verlustgefahr vorzubeugen, kann sich die Beurkundung auch bei Patientenverfügungen empfehlen. Dort hat die beurkundete Form auch noch einen weiteren Vorteil: Ist eine Patientenverfügung nicht beurkundet, sondern nur privatschriftlich errichtet worden, beispielsweise mithilfe eines Formulars, kann sich der Arzt oftmals nicht sicher sein, ob sich der Patient, den er ja auch nicht mehr befragen kann, mit der Textvorlage überhaupt in ausreichender Weise beschäftigt hatte. Im schlimmsten Fall muss der Arzt befürchten, dass die Patientenverfügung einfach nur zwischen Tür und Angel unterschrieben worden war, ohne dass der Text überhaupt gelesen worden ist. Häufig wird der Arzt dann große Zweifel haben, ob er sich auf die Patientenverfügung auch verlassen kann. Anders verhält es sich nur bei Patientenverfügungen, die gemeinsam mit dem Hausarzt errichtet worden sind – oder eben bei Patientenverfügungen in beurkundeter Form: Hier weiß der Klinikarzt, dass die Patientenverfügung von dem Notar in der Beurkundung mit jedem Wort verlesen worden sein muss und deshalb nichts enthalten kann, was der Patient nicht wirklich auch gewollt hätte.

Gebührenbeispiel für General- und Vorsorgevollmachten

Bei der Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht richten sich die Notargebühren nach dem Vermögenswert, dieser darf der Kostenberechnung aber nicht in voller Höhe zugrunde gelegt werden, sondern gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG nur höchstens bis zur Hälfte. Für den Regelfall empfiehlt sich ein Ansatz von 35 % des Vermögenswertes. Wer beispielsweise ein Vermögen in Höhe von 300.000,- Euro hat, wäre bei der Kostenberechnung für die Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht mit einem Gegenstandswert in Höhe von 105.000,- Euro zu behandeln. Darauf würde sich nach Nr. 21200 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) i. V. m. der Geschäftswert-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG) im Beispielsfall eine Nettogebühr in Höhe von 273,- Euro zzgl. Auslagen und MwSt. errechnen.