Entziehung der Fahrerlaubnis
Ihr Führerschein ist in Gefahr? Wenn Ihnen aus Göttingen ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis droht
Während es bei Straftaten im Straßenverkehr häufig um die Entziehung der Fahrerlaubnis insgesamt gehen kann, können Verkehrsordnungswidrigkeiten in bestimmten Fällen ein zeitlich beschränktes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten zur Folge haben, in Göttingen wie andernorts. Dies ist nach den gesetzlichen Bestimmungen bei solchen Verkehrsverstößen vorgesehen, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden sind. Regelfahrverbote aus derartigen Gründen finden sich im Bußgeldkatalog:
Geschwindigkeitsverstöße
Beispielsweise führen Geschwindigkeitsverstöße mit einem Pkw zu einem Fahrverbot, in Göttingen wie andernorts, wenn sie innerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Überschreitungswert von mindestens 31 km/h oder außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Überschreitungswert von mindestens 41 km/h begangen worden sind. Darüber hinaus droht ein Regelfahrverbot auch demjenigen, in Göttingen wie andernorts, gegen den wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und der innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Abstandsverstöße
Abstandsverstöße führen zu einem Fahrverbot, in Göttingen wie andernorts, wenn der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als 3/10 des halben Tachowertes beträgt. Nach jüngerer Rechtsprechung soll dafür auch schon eine ganz kurzfristige Abstandsunterschreitung für einen bloßen Sekundenbruchteil genügen, soweit dies nicht gerade auf dem Fahrverhalten des Vordermanns beruht, etwa bei plötzlichem Spurwechsel oder bei einem starken, nicht vorhersehbaren Bremsmanöver. Die ältere Rechtsprechung, die ganz allgemein noch eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung verlangt hatte, ist mittlerweile also ganz deutlich verschärft worden.
Rotlichtverstöße
Rotlichtverstöße führen zu einem Fahrverbot, in Göttingen wie andernorts, wenn es zu einer Gefährdung oder zu einem Schadensfall gekommen ist oder wenn die Rotphase schon länger als 1 Sekunde gedauert hatte.
In allen diesen Fällen helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Göttingen, um zunächst einmal die Richtigkeit Messungen und die Verwertbarkeit der Messergebnisse zu überprüfen. Dabei suche ich die enge Zusammenarbeit mit geeigneten Sachverständigen in Göttingen, aber auch mit überregionalen Sachverständigenbüros, die sich auf Verkehrsmesstechnik spezialisiert haben. Sofern sich die Messung nicht angreifen lassen sollte, gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten, in Göttingen wie andernorts, um drohende Fahrverbote abzuwenden:
Bei drohendem Fahrverbot genaue Prüfung des Falls
Zum einen belegen die vorgenannten Regelfälle einen groben oder beharrlichen Verstoß, den § 25 StVG für das Fahrverbot verlangt, ja nur in objektiver Hinsicht. Deshalb stellt sich stets die Frage, ob sich auch in subjektiver Hinsicht grobes Verschulden oder mangelnde Rechtstreue feststellen lässt. Besonders wichtig ist bei einem drohenden Fahrverbot deshalb die Prüfung, ob es sich möglicherweise nur um ein sogenanntes Augenblickversagen gehandelt hat. In Fällen solchen Augenblickversagens, zum Beispiel bei Wahrnehmungsfehlern, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, müsste ein Fahrverbot nicht hingenommen werden, weder in Göttingen noch andernorts.
Aber selbst dann, wenn sich auch in subjektiver Hinsicht keine Entlastung darstellen lässt, kann ein Fahrverbot unter Umständen vermieden werden, beispielsweise dann, wenn es den Betroffenen mit unverhältnismäßiger Härte treffen würde. Hier ist vor allem an die wirtschaftliche Existenzgefährdung der selbstständig Erwerbstätigen und an den Arbeitsplatzverlust der abhängig Beschäftigten zu denken, etwa bei einem mehrmonatigen Fahrverbot für einen Berufskraftfahrer, das sich auch mit Urlaubszeiten nicht mehr abfedern lässt. Gerade in diesem Bereich fällt die Rechtsprechung der Instanzgerichte allerdings sehr unterschiedlich aus. Vor dem Amtsgericht Göttingen wird in der Regel mit eher strengen Anforderungen bei der Darlegung gerechnet werden müssen.
Freiwillige Teilnahme an einer verkehrserziehenden Maßnahme?
Hilfreich kann vor dem Amtsgericht Göttingen in geeigneten Fällen auch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrserziehenden, verkehrspädagogischen oder verkehrspsychologischen Maßnahme sein, um den Tatrichter zu veranlassen, von einem Fahrverbot wieder abzusehen. Dafür wird von der Nord-Kurs GmbH & Co. KG, Niederlassung Göttingen, beispielsweise die Kursmaßnahme „avanti Fahrverbot“ angeboten. Es kommen aber auch geeignete Angebote freier Verkehrstherapeuten innerhalb und außerhalb von Göttingen in Betracht, um in geeigneten Fällen eine Fahrverbotsvermeidung anzustreben. Als Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht werde ich gerade auch diese Möglichkeiten mit Ihnen besprechen.
Sollte sich ein Fahrverbot im Einzelfall nicht abwehren lassen, kann ich Ihnen als Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Göttingen zumindest helfen, den Zeitpunkt zu steuern, zu dem das Fahrverbot rechtskräftig wird, um die Folgen auf diese Weise für Sie abzumildern. Wer in den letzten beiden Jahren vor dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß nicht von einem Fahrverbot betroffen war, weder in Göttingen noch andernorts, dem steht nach Eintritt der Rechtskraft zwar noch ein Zeitraum bis zu vier Monaten zur Verfügung, um mit dem Fahrverbot zu beginnen und den Führerschein in die amtliche Verwahrung zu geben. Dies reicht jedoch nicht immer aus, um das Fahrverbot in einem gewünschten Zeitraum ableisten zu können.
Wer innerhalb der letzten beiden Jahre vor der in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit dagegen schon einmal von einem Fahrverbot betroffen war, gleichgültig, ob in Göttingen oder andernorts, unterliegt dem Fahrverbot sogar schon unmittelbar mit dem Eintritt der Rechtskraft ohne jede Möglichkeit des Aufschubs. Oftmals ist es deshalb wichtig, zumindest den Zeitpunkt mit Rechtsmitteln zu steuern, zu dem das Fahrverbot überhaupt rechtskräftig wird. Im Übrigen kann es auch aus anderen Gründen geboten sein, den Zeitpunkt der Rechtskraft zu steuern, beispielsweise bei Voreintragungen im Fahreignungsregister, die zum Zeitpunkt der neuen Tatbegehung noch nicht getilgt waren und sich mittlerweile in der Überliegefrist befinden.
Dr. Hermann Wichmann
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht