Familienrecht Göttingen
Trennung, Unterhalt, Sorgerecht
Trennung und Scheidung, Streit um die Kinder oder den Unterhalt sind sehr belastend und rufen oft tiefe Verletzungen der betroffenen Beteiligten hervor. Sie haben Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht und benötigen rechtliche Unterstützung? Dann begleiten wir Sie neben der rechtlichen Beratung in dieser vielfach schwierigen Lebensphase. Dies betrifft auch den Kontakt mit dem Jugendamt und anderen staatlichen Stellen. Als Rechtsanwaltskanzlei mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Familienrechts bieten wir Ihnen insbesondere für folgende Punkte kompetente Unterstützung an:
- Trennung und Scheidung
- Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
- Elternunterhalt
- Kindesunterhalt
- Kindergeld
- Umgangsrecht und Wechselmodell
- Sorgerecht
- Versorgungsausgleich und dessen Abänderung
- Zugewinnausgleich
- Klärung der Abstammung und Vaterschaftsanfechtung
- Gewaltschutz
- Ihr Fachanwalt für das Familienrecht in Göttingen
Trennung und Scheidung
Trennen sich Ehepaare, so stellt dies gerade nach einer langen Beziehung viele vor große Herausforderungen. Bei manchen Paaren kommt die Trennung für eine Person auch völlig unvorbereitet. Ohne Vorbereitungszeit stellen sich dann existenzielle Fragen, wie z. B. „Wo soll ich leben?“ „Wovon soll ich leben?“, „Wo bleiben die Kinder?“, „Wer bezahlt die Schulden?“ In einer solchen Situation ist es ganz wichtig, den sprichwörtlichen „Knoten im Gehirn“ zu lösen und einen Fahrplan zu entwickeln, welche Themen in welcher Reihenfolge gelöst werden müssen.
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Mit der Trennung ist der Ehepartner, der über ein höheres Einkommen verfügt, in der Regel zu Zahlung von Trennungsunterhalt an den anderen Ehepartner verpflichtet. Wie lange dieser Unterhalt auch nach einer möglichen Scheidung zu zahlen ist, gehört zu den schwierigsten Fragen des Familienrechts. Zu berücksichtigen ist die Dauer der Ehe, ehebedingte Nachteile, gesundheitliche Einschränkungen und weitere Aspekte, die im Einzelfall zu einer Befristung und/oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes führen können.
Elternunterhalt
Gerade in den letzten Jahren stellen sich vermehrt Fragen des Elternunterhaltes. Es sind aber nicht die Eltern, die diese Frage stellen. Es ist das Sozialamt, das die Kosten des Altenheimes und der Pflege übernimmt und die Kinder zur Auskunft über ihre Einkünfte auffordert, um den Elternunterhalt berechnen zu können. Gerade bei dieser Schnittstelle zwischen Sozialrecht und Familienrecht ist es wichtig, alle eigenen Belange nicht aus dem Blick zu verlieren. Das erwachsene Kind hat vermutlich Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern zu erfüllen und für das eigene Alter vorsorgen zu müssen.
Kindesunterhalt
Die Höhe des Kindesunterhaltes ergibt sich aus der sog. Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des anderen Elternteiles. Dies klingt einfach. „Dann nehme ich doch einfach den Nettobetrag meiner Gehaltsabrechnung und zahle den Betrag, der sich aus der Tabelle ergibt“, wird so mancher denken.
Nettoeinkommen, nach dem sich die Unterhaltshöhe richtet, entspricht allerdings nicht dem Nettobetrag der Gehaltsabrechnung. Steuernach- oder -rückzahlungen, berufsbedingte Aufwendungen, betriebliche oder private Altersvorsorge, Schuldentilgung, … sollten nicht vergessen werden. Da die Tabelle auf zwei Unterhaltspflichten ausgelegt ist und das Kindergeld in der Regel hälftig anzurechnen ist, ergeben sich die ersten Abweichungen. Die Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte regeln Besonderheiten, wonach der Bedarfskontrollbetrag keine Anwendung finden soll. Und nicht zuletzt: Das Jugendamt als Beistand berechnet die Unterhaltsansprüche des Kindes und fordert zur Zahlung auf. Stimmen die Berechnungen nicht, wird vermutlich das Kind nichts nach- und der unterhaltspflichtige Elternteil nichts zurückfordern können.
Kindergeld
Für viele Eltern ist das Kindergeld eine entscheidende Größe bei den finanziellen Planungen. Daher ist es umso wichtiger zu wissen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Hierbei gibt es Sonderfälle, die kaum bekannt sind. So können Eltern für ein Kind mit Behinderung unter bestimmten Umständen Kindergeld auch bis ins hohe Alter weit über das 25. Lebensjahr hinaus beziehen.
Umgangsrecht und Wechselmodell
Wenn sich Eltern trennen, lautet oftmals die Frage: Lebt das Kind/leben die Kinder zukünftig bei Vater oder Mutter? Traditionell wachsen in Deutschland Trennungskinder bei ihrer Mutter auf und haben Umgang mit ihrem Vater – etwa an jedem 2. Wochenende, in den Ferien und bei besonderem Anlass.
Der Europarat forderte bereits im Oktober 2015 alle Mitgliedsstaaten auf, die Doppelresidenz (bei uns besser bekannt unter dem Begriff Wechselmodell) – also die Betreuung von Trennungskindern durch beide Elternteile in im grundsätzlich gleichen Maß – als Vorgabe im Gesetz zu verankern.
In Skandinavien ist dieses Modell inzwischen Standard. In Deutschland begegnen ihm die Gerichte aber auch Eltern mit Skepsis.
Keine gesetzliche Regelung
Eine gesetzliche Regelung existiert bei uns nicht. Einigen sich beide Elternteile, so gibt es auch heute schon gelebte und funktionierende Modelle. Probleme des Melderechts, des Kindergeldes und der materiellen Versorgung des Kindes – „Wer bezahlt die neuen Schuhe oder übernimmt die Kosten der Klassenfahrt?“ – werden einvernehmlich untereinander geklärt.
Eine Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht gegen den Willen eines Elternteils schied nach bisheriger Rechtsprechung aus.
Der Bundesgerichtshof hat erstmals im Februar 2017 entschieden, dass die Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils in Betracht komme – auch in einem Verfahren zur Regelung des Umgangs. Dabei handle es sich immer um Einzelfallentscheidungen – orientiert am Wohl des betroffenen Kindes.
Das Gericht weist darauf hin, dass mit der Doppelresidenz jedoch höhere Anforderungen an Kind und Eltern gestellt würden. Räumliche Nähe der elterlichen Haushalte, geeignete äußere Rahmenbedingungen und eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit seien Voraussetzung. Bei hohem Konfliktniveau der Eltern entspreche ein Wechselmodell nicht dem Kindeswohl.
Familiengerichte können fallbezogen Anträge ablehnen
Gerade mit dieser notwendigen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit lässt der BGH den Familiengerichten Raum für eine einzelfallbezogene Ablehnung des Antrags.
Im Verfahren den anderen Elternteil schlechtzumachen oder eine „Schlammschlacht“ im Gerichtssaal zu führen, wird eher zu einer Versagung des Wechselmodells führen.
Beachtlich ist die Äußerung des BGH, dass bereits das Festhalten des Kindesvaters an einem Wechselmodell unter Ablehnung anderer Optionen dagegenspreche, dass der Kindesvater das Kindeswohl ausreichend im Auge habe. Diese Gratwanderung zwischen klarer Positionierung, Kompromissbereitschaft und Richtigstellung falscher Behauptungen bedarf Fingerspitzengefühl und guter Vorbereitung im Verfahren und – nicht zuletzt – immer wieder eines Blicks auf das Kind, um dessen Wohl und Wehe es vorrangig geht.
Hilfreich für eine gesellschaftliche Akzeptanz des Wechselmodells wäre eine gesetzliche Regelung – wie vom Europarat bereits 2015 gefordert
Sorgerecht
Auch nach einer Scheidung bleiben beide Elternteile grundsätzlich Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dies bedeutet, dass alle wesentlichen Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Hierzu gehört z. B. der Wohnortwechsel, also der Umzug des Kindes, der Besuch der Schule und ein Schulwechsel, wichtige medizinische Behandlungen, etc. Können sich beide Elternteile nicht verständen, wird in letzter Konsequenz das Familiengericht die Entscheidung auf einen Elternteil übertragen.
Versorgungsausgleich und dessen Abänderung
In dem Scheidungsverfahren findet auch der Versorgungsausgleich statt. Dies bedeutet, dass die Rentenanwartschaften, die beide Eheleute während der Ehezeit erworben haben, jeweils hälftig ausgeglichen werden. Hat also z. B. die Ehefrau zwischen Hochzeit und dem Scheidungsantrag 10 Rentenpunkte erworben, so werden nach der Scheidung 5 Rentenpunkte auf das Rentenkonto des dann geschiedenen Ehemannes übertragen. Umgekehrt erhält sie die Hälfte der Rentenpunkte, die ihr Ehemann in dieser Zeit erworben hat. Die Übertragung nimmt die deutsche Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich vor. Oft liegen die Kapitalwerte dieser Rentenpunkte im sechsstelligen Bereich.
Die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist unter bestimmten Voraussetzungen auch noch Jahrzehnte nach der Entscheidung möglich. Gerade die Veränderungen bei der sog. Mütterrente I und Mütterrente II haben rückwirkend wegen der Erziehung der Kinder zu einer Erhöhung der Rentenansprüche geführt.
Auch der Tod des anderen Ehepartners nach der gerichtlichen Entscheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass die Rentenpunkte doch nicht abgegeben werden müssen. In allen Fällen gilt aber auch hier: Wer sich nicht kümmert und aktiv wird, der verzichtet Monat für Monat auf Geld.
Zugewinnausgleich
Beim Zugewinnausgleich wird das Vermögen bei Hochzeit mit dem Vermögen bei der Zustellung des Scheidungsantrages bei beiden Ehepartnern verglichen. Der Zuwachs ist der Zugewinn, der hälftig auszugleichen ist. Hierbei werden allerdings Schenkungen und Erbschaften herausgerechnet. Gerade nach der Trennung sind „Vermögensverschiebungen“ nicht selten. Auch ist vielen Ehepartnern auch nach langer Ehe nicht bekannt, über welches Vermögen der andere verfügt hat.
Klärung der Abstammung und Vaterschaftsanfechtung
„Bin ich eigentlich der Vater?“ Diese Frage haben sich schon viele Ehemänner gestellt. Wird ein Kind während einer Ehe geboren, dann ist der Ehemann automatisch rechtlich der Vater des Kindes. Seit einigen Jahren gibt es den gesetzlichen Anspruch auf eine genetische Abstammungsuntersuchung. Sollte sich herausstellen, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, kann die Vaterschaft gerichtlich angefochten werden. Wichtig ist die Einhaltung von Fristen zur Vaterschaftsanfechtung.
Gar nicht so selten ist die Situation, dass sich ein Ehepaar trennt und keiner von beiden das Scheidungsverfahren einleitet. Beide wenden sich neuen Partnern zu. Wird nun die Ehefrau nach Jahren der Trennung Mutter, so ist der getrenntlebende Ehemann automatisch der rechtliche Vater des Kindes, der gleichzeitig auch noch Mitinhaber der elterlichen Sorge ist. Hier gilt es schnell und rechtzeitig zu handeln.
Gewaltschutz
Gewalt in einer Ehe oder Beziehung sind nicht zu tolerieren. Hier ist Eile geboten, um schnellstmöglich auch rechtlichen Schutz zu erlangen. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht hier, im Eilverfahren diesen Schutz zu erhalten.
Hierzu gehört auch die gerichtliche Klärung und Durchsetzung vor dem Familiengericht.
Carsten Paulini
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht
Jenny Teupke
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht