Bußgeldbescheid Strafbefehl Göttingen
Sie haben einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl erhalten?
Wenn Sie von der Stadt Göttingen oder dem Landkreis Göttingen einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wird es häufig um Folgendes gehen. Einen Geschwindigkeitsverstoß, einen Abstandsverstoß, einen Rotlichtverstoß oder eine sonstige Verkehrsordnungswidrigkeit, die Sie im Zuständigkeitsbereich der Stadt Göttingen oder des Landkreises Göttingen begangen haben sollen. Sollte es um den Vorwurf einer Straftat gehen, liegt für den Bezirk des Landgerichts Göttingen die Verfolgungszuständigkeit im Ermittlungsverfahren zunächst einmal bei der Staatsanwaltschaft Göttingen, die beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl beantragen kann.
Einspruchsfrist
Wird gegen einen Bußgeldbescheid, der von der Stadt Göttingen oder dem Landkreis Göttingen erlassen worden ist, rechtzeitig Einspruch eingelegt, was innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung geschehen muss, wird die Akte von der Bußgeldstelle über die Staatsanwaltschaft Göttingen an das zuständige Amtsgericht abgegeben, in dessen Bezirk sich die zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit ereignet haben soll, zum Beispiel an das Amtsgericht Göttingen. Gegen einen gerichtlichen Strafbefehl kann ebenfalls Einspruch innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden. In beiden Fällen wird anschließend vom Gericht ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung bestimmt. Sowohl in Strafsachen als auch in Bußgeldsachen sollte die Grundlage jeder Verteidigung zunächst einmal die Aktenkenntnis sein. Als Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Göttingen kann ich Akteneinsicht in die Ermittlungsakten beantragen und Ihre Verteidigung so in effektiver Weise vorbereiten. Auch im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten geht es ja oftmals nicht nur um ein Bußgeld, sondern häufig um ein Fahrverbot. Im Strafverfahren kann es gar um den Verlust der Fahrerlaubnis gehen.
Messgeräte
Einem Bußgeldbescheid aus Göttingen aus Anlass eines Geschwindigkeitsverstoßes liegen Geschwindigkeitsmessungen mit mobilen oder mobil-stationären Messgeräten oder mit stationären Messanlagen zugrunde. Hierbei kann es sich um Videomessungen im Nachfahrsystem handeln, z. B. mit dem Gerät Provida, um Lasermessungen, z.B. mit den Geräten Riegl FG 21P, LEIVTEC XV2, LEIVTEC XV3 oder TraffiStar S 350, um Lidarmessungen, z. B. mit dem Gerät Vitronic PoliScan Speed, um Lichtschrankenmessungen, z.B. mit den Geräten ES 1.0, ES 3.0, um Radarmessungen, z. B. mit den Geräten Multanova 6F oder Traffipax Speedophot, oder um Messungen mit in die Fahrbahndecke eingelassenen Koaxialkabeln und piezoelektronischen Drucksensoren, z. B. mit den Anlagen Traffipax Traffiphot, Traffiphot S oder TraffiStar S 330. Bei allen diesen Messverfahren, die nach obergerichtlicher Rechtsprechung als „standardisierte Messverfahren“ gelten, stellt sich regelmäßig die Frage nach möglichen Fehlerquellen. Deshalb arbeite ich als Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht sehr eng mit geeigneten regionalen Sachverständigen in Göttingen, aber auch mit überregionalen Sachverständigenbüros zusammen, die sich auf Verkehrsmesstechnik spezialisiert haben.
Einem Bußgeldbescheid aus Göttingen aus Anlass eines Abstandsverstoßes liegen häufig Messungen mit einem Videonachfahrsystem oder einem Brückenabstandsmessverfahren zugrunde, z. B. mit den Verkehrsüberwachungssystemen VAMA, VIBRAM-BAMAS oder Geräten aus der VIDIT/VKS-Familie. Da sich der gebotene Mindestabstand nach der gefahrenen Geschwindigkeit richtet, müssen natürlich beide Werte überprüft werden.
Fehlerquellen
Bei Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen stellt sich allerdings nicht nur die Frage nach der Messgenauigkeit. Oft geht es auch um rechtliche Problemfelder, beispielsweise bei der Verwertbarkeit von Bildmaterial zur Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers oder bei der Verwertbarkeit von Messergebnissen ohne nachprüfbare Rohmessdaten. Bildmaterial darf nicht auf Vorrat angefertigt werden, solange kein Verdacht besteht. Insbesondere bei Brückenmessverfahren muss neben der im Dauerbetrieb eingesetzten Übersichtskamera deshalb im Falle eines registrierten Verstoßes noch eine zusätzliche Identifizierungskamera gesondert aktiviert werden, die aber die vorbeifahrenden Fahrzeugführer nicht im Dauerbetrieb aufzeichnen darf. Speichert das Messgerät keine Rohmessdaten ab, die sich überprüfen lassen, stellt sich in besonderer Weise die Frage nach der Verwertbarkeit des Messergebnisses.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf der Tatrichter im Grundsatz von der Richtigkeit der Messung ausgehen, wenn das Messgerät eine Modellzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig (PTB) erhalten hat. Messungen mit diesen „standardisierten Messverfahren“ führen dann zu einer Beweislastumkehr: Der Betroffene muss – trotz des Grundsatzes der Unschuldsvermutung – seinerseits nun Anhaltspunkte aufzeigen, warum die Messung falsch sein könnte. Dafür benötigt der Betroffene aber die Rohmessdaten, um sie mithilfe eines geeigneten Sachverständigenbüros auswerten lassen zu können.
Wegweisende Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs
Völlig zu Recht hat der Saarländische Verfassungsgerichtshof deshalb mit zwei wegweisenden Entscheidungen vom 27. April 2018 und vom 05. Juli 2019 darauf erkannt, dass angefallene Rohmessdaten dem Betroffenen auch zugänglich gemacht werden müssen und Messverfahren, bei denen Rohmessdaten gar nicht abgespeichert werden, mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verfahrensfairness nicht länger vereinbar sind. Viele Oberlandesgerichte außerhalb des Saarlandes sperren sich dagegen allerdings noch. Die weitere Entwicklung bleibt deshalb spannend.
Einem Bußgeldbescheid aus Göttingen aus Anlass eines Rotlichtverstoßes liegen Kamerafotos zugrunde, die ausgelöst werden, wenn das Fahrzeug die Induktionsschleife überfährt, die in die Fahrbahndecke eingelassen ist. Hier muss regelmäßig überprüft werden, in Göttingen wie andernorts, wo genau die Induktionsschleife im Straßenkörper verlegt ist. Vorwerfbar ist nämlich nur die Rotlichtzeit, die verstrichen ist, bis die Fahrzeugfront die Haltelinie erreicht. Liegt die Induktionsschleife hinter der Haltelinie, was nicht selten der Fall ist, müssen Korrekturen bei der vorwerfbaren Rotlichtzeit vorgenommen werden, und zwar im Wege einer Rückrechnung. Auch hier arbeite ich als Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht mit geeigneten Sachverständigen aus Göttingen, aber auch mit überregionalen Sachverständigenbüros zusammen.
Weitere Brennpunkte bei der Verteidigung
In verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren geht es den Betroffenen zumeist auch darum, Punkte im Fahreignungsregister zu vermeiden, dem früheren Verkehrszentralregister, das beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt wird. Nicht jede Verkehrsordnungswidrigkeit muss zu einer Belastung Ihres Punktekontos führen. Vielmehr werden im Fahreignungsregister nur solche Verkehrsordnungswidrigkeiten eingetragen, die sich auf die Sicherheit des Straßenverkehrs beziehen und mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 60,- Euro rechtskräftig geahndet worden sind. In geeigneten Fällen kann sich mit einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrserziehenden, verkehrstherapeutischen oder verkehrspsychologischen Maßnahme erreichen lassen, dass der Regelsatz vom Tatrichter auf einen Betrag unterhalb der Eintragungsgrenze herabgesetzt wird.
Als Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht arbeite ich bei Vorliegen eines Bußgeldbescheides mit punkterelevanter Bußgeldhöhe deshalb sehr eng mit geeigneten Kursanbietern in Göttingen zusammen, zum Beispiel mit der Nord-Kurs GmbH & Co. KG, Niederlassung Göttingen, aber auch mit freien Verkehrstherapeuten und Fahrschulen aus dem Göttinger Raum. Dies gilt natürlich auch im Zusammenhang mit der ebenfalls sehr wichtigen Frage, wie Sie einen erst einmal erreichten Punktestand wieder reduzieren können.
Verkehrsstrafrecht – Nicht ohne Fachanwalt!
In verkehrsrechtlichen Strafverfahren geht es häufig um den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, um Trunkenheitsfahrten und um das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, außerhalb des gesetzlichen Sprachgebrauchs gerne auch als Unfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet. Verkehrsunfälle mit fahrlässiger Körperverletzung müssen nicht mit einer strafrechtlichen Ahndung enden. Viele Fälle eignen sich für eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage. Bei Trunkenheitsfahrten und bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort wird dagegen sehr häufig eine Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Dabei ist es nicht selten fraglich, ob der Fahrzeugführer den Schadensfall bei einer vorgeworfenen Unfallflucht überhaupt bemerkt haben muss. Die sichere Wahrnehmbarkeit ist visuell, akustisch, taktil und kinästhetisch-vestibulär sehr häufig nicht unbedingt gegeben. Auch hier arbeite ich als Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht mit geeigneten Sachverständigen aus Göttingen zusammen, aber auch mit überregionalen Sachverständigengesellschaften, die sich auf diese Thematik spezialisiert und Veröffentlichungen mit Untersuchungsreihen dazu publiziert haben.
Dr. Hermann Wichmann
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht